DE | EN

Opferhilferecht

Hilfe gemäss Opferhilfegesetz erhalten Menschen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind.
Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen
Unsere aufs Opferhilferecht spezialisierten Anwälte unterstützen Sie in allen Bereichen und Fragen des Opferhilferechts, insbesondere:

  • Juristische Erstberatung nach dem Opferhilfegesetz
  • Einleitung aller notwendigen Verfahren
  • Durchsetzung von Genugtuungsansprüchen